Entsorgungsfachbetrieb

Die Möglichkeit der Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb, die mit der Regelung
des § 56 KrWG i.V.m. der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV) vom
02.12.2016 (BGBl. I S. 2770) fortgeschrieben wurde, verfolgt mehrere Zielrichtungen.
Zum einen soll in der Entsorgungswirtschaft ein hohes Qualitätsniveau durch privat-
wirtschaftliche Verantwortung sichergestellt werden, zum anderen ist mit der Zertifi-
zierung für den einzelnen Entsorgungsbetrieb eine Deregulierung, z.B. in Form des
Verzichts auf eine Erlaubnis gem. § 54 KrWG oder der Nutzung des privilegierten
Nachweisverfahrens, verbunden.
Die Zertifizierung des Entsorgungsbetriebes erfolgt entweder durch eine technische
Überwachungsorganisation (TÜO) auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages,
dem die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Überprüfung des Betriebes
vor Ort wird jeweils durch beauftragte Sachverständige durchgeführt. Die erfolgreiche
Umsetzung der mit dem Zertifikat „Entsorgungsfachbetrieb” verfolgten Ziele setzt vo-
raus, dass die TÜO eine ordnungsgemäße Zertifizierung organisatorisch, personell, inhaltlich und verfahrensmäßig sicherstellt. In personeller Hinsicht ist ein hohes Qualifikationsniveau des/der eingesetzten Sachverständigen erforderlich.

Der Ablauf einer Efb-Zertifizierung

  1. Der TÜO utb cert Michael Schulz und Partner mbB wird mit Hilfe der Anlage zum Benehmensformular mitgeteilt, welche Standorte und abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens zertifiziert werden sollen.
  2. Daraufhin wird ein Angebot erstellt.
    Wird dieses Angebot vom Kunden angenommen, erfolgt eine Vorprüfung der Zertifizierungsfähigkeit des Unternehmens. Kommt diese zu einem positivem Ergebnis, dann wir ein Überwachungsvertrag mit dem Kunden abgeschlossen und der Antrag auf Zustimmung zum Überwachungsvertrag beim Thüringer Landesverwaltungsamt eingeholt.
  3. Liegt die Zustimmung zum Überwachungsvertrag vor (nach ca. 6-8 Wochen), wird ein Überwachungstermin zwischen dem Kunden und dem Sachverständigen vereinbart.
  4. Die Überprüfung durch den beauftragten Sachverständigen erfolgt bei einem zu einem Vor-Ort -Termin im Unternehmen. Die betrieblichen Unterlagen, z.B. Versicherungsschutz, Zuverlässigkeitsnachweise, Genehmigungen, Bescheinigungen, Dokumentation usw. werden erfasst und geprüft. Anschließend beginnt die Begutachtung bzw. Begehung des Standortes. Bauliche Einrichtungen und technische Anlagen werden mit den vorliegenden Genehmigungsverfahren verglichen.
  5. Anschließend erstellt der Sachverständige den Bericht und bewertet den Standort. Ein evtl. erforderlicher Abweichungsbericht bewertet, ob eine Zertifizierung mit Auflagen verbunden wird oder erhebliche Mängel bestehen. Sind die Mängel derart gravierend, dass eine augenblickliche Zertifizierung nicht möglich ist, werden mit den Verantwortlichen vor Ort Nachbesserungsmaßnahmen vereinbart, verbunden mit einer Nachfrist und ggf. einem Nachaudit-Termin.
  6. Sind die Anforderungskriterien der EfbV erfüllt, werden der Überwachungsbericht mit allen dazugehörenden Nachweisen sowie ein EFB-Zertifikat erstellt.
  7. Die TÜO ist verpflichtet, der zuständigen Zulassungsbehörde und eventuell der örtlichen Überwachungsbehörde das Überwachungszertifikat und den Überwachungsbericht zu übersenden. Jährlich – spätestens 12 Monate nach der letzten Betriebsbegehung – wird der Standort erneut überwacht. Die Gültigkeitsdauer des Zertifikates beträgt 18 Monate. Dadurch werden evtl. erforderliche Nachbesserungsmaßnahmen überbrückt, ohne dass das Unternehmen die Berechtigung zur Führung das Überwachungszeichen verliert. Bei wesentlichen Änderungen des Betriebes ist ein Nachaudit notwendig und ggf. wird ein neues Zertifikat ausgestellt.